Satzung der Langenberger Werbevereinigung e.V.
Name, Sitz und Zweck
Paragraph 1
Der Verein führt den Namen Langenberger Werbevereinigung e.V.
Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Velbert-Langenberg
Paragraph 2
Der Verein ist Träger der Gemeinschaftswerbung:
a) des Langenberger Einzelhandels, der Handwerksbetriebe, der Hotel- und Gaststättenbetriebe sowie des Bank- und Versicherungswesens, des mittelständischen Gewerbes, der Freiberufler, der sonstigen Langenberger Selbstständigen; b) der Langenberger Haus- und Wohnungseigentümer.
Paragraph 3
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder Ordentliches Mitglied der Werbevereinigung kann jeder werden, der den in Paragraph 2a aufgeführten Bereichen zuzuordnen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Sie müssen ihren Sitz in Velbert-Langenberg haben oder einen sonstigen wirtschaftlichen Bezug zu Langenberg aufweisen. Jedes Mitglied kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen. Es ist auch möglich, dass Beauftragte oder leitende Angestellte in den Vorstand und Beitrat berufen und gewählt werden. Der Beauftragte hat sich dem Vorstand gegenüber durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Fördernde Mitglieder sind alle anderen Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind, also Privatpersonen. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
Paragraph 4
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Bewerbers entscheidet der Vorstand der Werbevereinigung, der Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
Paragraph 5
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann;
b) durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Ziele oder Grundsätze der Werbevereinigung;
c) falls über das Vermögen eines Mitgliedes rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist;
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnkosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Paragraph 6
Der Austritt aus der Werbevereinigung kann nur bis zum 01.10 eines jeden Jahres zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Paragraph 7
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird von dem Vorsitzenden der Werbevereinigung mit Genehmigung des Gesamtvorstandes und Beirates angeordnet. Gegen den Beschluss auf Ausschluss, der dem betreffenden Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen ist, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme von dem Ausschluss einzulegen.
Paragraph 8
Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle seine Ansprüche an die Werbevereinigung. Der Werbevereinigung gegenüber eingetragene Verpflichtungen sind noch zu erfüllen. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Paragraph 9
Es wird von den Mitgliedern erwartet, dass sie an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern. Sie sind berechtigt, an den Werbemaßnahmen und -veranstaltungen der Vereinigung teilnehmen.
Paragraph 10
Die ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
Paragraph 11
Mitglieder können an Werbemaßnahmen und -Veranstaltungen der Vereinigung erst dann teilnehmen, wenn sie die Mitgliedschaft erworben und den Jahresbeitrag gezahlt haben.
Paragraph 12
Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben dienen. Größere Werbeaktionen, z.B. Weihnachtswerbung u. a. werden durch Umlagen finanziert, soweit sie nicht aus dem Beitragsaufkommen bezahlt werden können. Organe des Vereins
Paragraph 13
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Geschäftsführer im Rahmen einer Vorstandssitzung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten (gem. Paragraph 28 BGB).
Paragraph 14
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu acht Beiräten. Vorstand und Beirat werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Paragraph 15
Vorstand und Beirat werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, so es die Vereinsarbeit erforderlich macht. Beschlussfähig ist der Beirat nur dann, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Paragraph 16
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung zu anderen Mitgliederversammlungen muss 7 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Zur Einhaltung der Frist genügt die Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift des Empfängers. Auch die Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen. Hierzu müssen 10% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann
innerhalb von einer Frist von 3 Wochen zu erfolgen.
Paragraph 17
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Geschäfts- und Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfung
d) Ersatzwahlen für ausgeschiedene bzw. ausscheidende Vorstands- und Beiratsmitglieder
e) Beschlussfassung über mindestens drei Tage vorher eingebrachte Anträge
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Ein förderndes Mitglied wird durch die Wahl in den Vorstand stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen. Jede Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) 1. Vorsitzenden.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Paragraph 18
Die Mitgliederversammlung beauftragt einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten mit der Prüfung der Jahresabrechnung.
Paragraph 19
Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Mitglieder zur Mitarbeit in den Ausschüssen heranziehen. Vorsitzender eines Ausschusses ist ein Vorstandsmitglied.
Paragraph 20
Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu Werbezwecken der Gemeinschaft als Ganzes verwandt.
Paragraph 21
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Anträge zur Auflösung des Vereins können vom Vorstand und zwar auf dessen einstimmigen Beschluss, oder von mindestens zwei aller Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung muss mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen gefasst werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung erfolgen. Auf dieser Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Der Beschluss ist vom Vorstand sofort öffentlich bekannt zumachen. Nach Auflösung des Vereins findet eine Liquidation nach den Vorschriften des BGB statt. Das bei Beendigung vorhandene Vermögen ist nicht an die Mitglieder auszuschütten, sondern gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung eines verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.
Velbert-Langenberg
Im Juni 2009